
Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern
Zum Schutz von hinweisgebenden Personen wurde von der EU die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ verabschiedet, die mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt wird. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dazu, sichere interne Hinweisgebersysteme für Compliance-Hinweise einzurichten. Dies soll es Hinweisgebenden leicht machen, auf Verstöße hinzuweisen. Hinweisgebenden dürfen durch die Abgabe von Compliance-Hinweisen keine Nachteile entstehen.
Interne-Meldestelle
Meldung von Compliance-Verstößen
Die Meldung von Compliance-Verstößen war bisher per Brief, E-Mail, Telefon oder persönlich möglich. Zusätzlich haben wir nun einen digitalen Meldekanal eingerichtet. Mit der Hintbox ist es nun besonders einfach, Compliance-Hinweise abzugeben – auf Wunsch auch anonym. Außerdem ermöglicht das neue Tool eine reibungslose, datenschutzkonforme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und der empfangenden Stelle.
Hier geht es zur Hintbox
Personen, die Compliance-Hinweise abgeben wollen, ohne das digitale Tool zu nutzen, können sich weiterhin direkt an die Ansprechpartnerin wenden.
Sabine Bohlenz, Koordinatorin Wertemanagement-Gremium, Willy-Brandt-Alle 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon 0209-708 788.
Externe Meldestellen
Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
| Externe Meldestelle | zuständig für |
| Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG) | alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist |
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) | § 21 HinSchG |
| Bundeskartellamt | § 22 HinSchG |
| weitere externe Meldestellen | § 23 HinSchG |
Meldung im NAVI
Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern
Zum Schutz von hinweisgebenden Personen wurde von der EU die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ verabschiedet, die mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt wird. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dazu, sichere interne Hinweisgebersysteme für Compliance-Hinweise einzurichten. Dies soll es Hinweisgebenden leicht machen, auf Verstöße hinzuweisen. Hinweisgebenden dürfen durch die Abgabe von Compliance-Hinweisen keine Nachteile entstehen.
Interne-Meldestelle
Meldung von Compliance-Verstößen
Die Meldung von Compliance-Verstößen war bisher per Brief, E-Mail, Telefon oder persönlich möglich. Zusätzlich haben wir nun einen digitalen Meldekanal eingerichtet. Mit der Hintbox ist es nun besonders einfach, Compliance-Hinweise abzugeben – auf Wunsch auch anonym. Außerdem ermöglicht das neue Tool eine reibungslose, datenschutzkonforme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und der empfangenden Stelle. Personen, die Compliance-Hinweise abgeben wollen, ohne das digitale Tool zu nutzen, können sich weiterhin direkt an die Koordinatorin des Wertemanagement-Gremiums wenden.
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Externe Meldestellen
Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
| Externe Meldestelle | zuständig für |
| Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG) | alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist |
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) | § 21 HinSchG |
| Bundeskartellamt | § 22 HinSchG |
| weitere externe Meldestellen | § 23 HinSchG |
Allgemeine Informationen
Die Hintbox steht unseren Mitarbeitenden und externen Dritten zur Verfügung, um Hinweise auf Verstöße gegen Gesetze, eigene Richtlinien oder sonstige maßgebliche Regelverstöße zu melden.
Es gilt der Grundsatz, dass Mitarbeitenden aufgrund der Abgabe eines Hinweises im beruflichen Kontext keine Nachteile entstehen dürfen. Um eine zielführende Bearbeitung Eurer Hinweise zu ermöglichen, wird die Ansprechpartnerin bei Bedarf weitere, für die Aufklärung erforderliche Stellen einbinden.
Die die Meldung beinhaltenden Hinweise sollten so konkret und detailliert wie möglich verfasst sein, sodass die Meldestelle den Sachverhalt richtig einschätzen kann. In diesem Zusammenhang sollten die Hintergründe, der Tathergang und der Grund der Meldung sowie Namen, Daten, Orte und sonstige Informationen benannt werden. Sofern vorhanden, sollten Dokumente vorgelegt werden.
Nachdem Ihr eine Meldung eingereicht habt, erhaltet Ihr die Zugangsdaten zu Eurem persönlichen Login-Bereich. Dort könnt Ihr den Bearbeitungsstatus Eurer Meldung einsehen und die Ansprechpartnerin hat die Möglichkeit, vertraulich Kontakt mit Euch aufzunehmen. Dieser Login-Bereich steht Euch selbstverständlich auch zur Verfügung, wenn Ihr Eure Meldung anonym abgebt. Eure Anonymität bleibt dabei gewahrt. Die Person, die Eure Hinweise bearbeitet, hat nur Zugriff auf die Informationen, die Ihr dort eingetragen habt. Sie hat keinen Zugriff auf weitere personenbezogene Daten, wie z. B. die IP-Adresse.
Bitte beachtet, dass die Hintbox nicht für allgemeine zwischenmenschliche Konflikte mit Kolleg*innen oder Führungskräften genutzt werden soll. In diesem Fall wendet Euch bitte an den Personalbereich oder den Betriebsrat.
Die Hintbox dient nicht zur Meldung von Datenschutzverstößen. Bei Hinweisen zum Thema Datenschutz wendet Euch bitte an datenschutz(at)gelsenwasser.de.
Bitte beachtet stets: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.