![]() |
|||
|
|||
| Abfallbestimmung und Nachweisführung | ||||
|
Zum 01.02.2007 hat sich die Abfallbestimmung und Nachweisführung in Deutschland geändert.
Wir unterteilen nun nicht mehr wie bisher in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige
und nicht überwachungsbedürftige Abfälle, sondern nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeicnisverordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Nicht gefährliche Abfälle sind alle Abfallschlüssel ohne Sternchen. Die Abfallbestimmung obliegt dem Abfallerzeuger. Bei der Reinigung von Entwässerungsanlagen können im Regelfall folgende Abfallarten anfallen:
Seit dem 01.02.2007 sind gemäß Nachweisverordnung (NachweisV) nur noch für gefährliche Abfälle Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweise sowie Begleit- und Übernahmescheine zu führen.
Fallen bei einem Abfallerzeuger pro Jahr von einer gefährlichen Abfallart mehr als 20 Tonnen an,
ist ein Entsorgungsnachweis zu erstellen. Vor Einholung der Entsorgungsnachweise für gefährliche
Abfälle ist zu klären, ob die vorgesehene Entsorgungsanlage Entsorgungsfachbetrieb und/oder gemäß
§ 7 NachwV freigestellt ist und am privilegierten Verfahren teilnehmen darf. Ist die Anlage nicht
zertifiziert, ist das sogenannte Grundverfahren mit Behördenbestätigung zu durchlaufen. |
Fallen pro Jahr und Abfallart weniger als 20 Tonnen beim Abfallerzeuger an, so kann über einen Sammelentsorgungsnachweis, der auf den Einsammler und Beförderer ausgestellt ist, entsorgt werden. Der Abfallerzeuger erhält dann bei der Abholung vom Einsammler einen Übernahmeschein. In einigen Bundesländern erfolgt die Zuweisung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung zu bestimmten Entsorgungsanlagen. Die Regelungen sind in den entsprechenden Landesabfallgesetzen enthalten. Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg ist die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbH als Landesabfallgesellschaft eingesetzt Die Nachweisführung der Abfallentsorgung erfolgt mit Begleit- und Übernahmeschein.
|