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Abfallrechtliche Grundlagen   Vorige Seite     Nächste Seite  
         
Der Aufbau des allgemeinen Abfallrechts in Deutschland ist vierteilig:

 

Die Abfallrahmenrichtlinie der EU, die gegenwärtig novelliert wird, ist das „Grundgesetz“ des Abfallrechts der EU. In Deutschland wurde die Richtlinie 1996 durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) umgesetzt. Das untergesetzliche Regelwerk des KrW-/AbfG besteht aus einer Vielzahl von Verordnungen, unter anderem:

AVV – Abfallverzeichnisverordnung
NachweisV - Nachweisverordnung
TgV – Transportgenehmigungsverordnung
EfbV – Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Das KrW-/AbfG definiert die an der Abfallentsorgung Beteiligten:
Abfallerzeuger / -besitzer,
Abfallbeförderer und
Abfallentsorger,
die behördlich registriert/genehmigt sowie nummeriert sind.

Eine Entsorgungsmaßnahme kann als Verwertung bzw. als Beseitigung durchgeführt werden. Bei Abfällen zur Beseitigung sind in vielen Bundesländern bzw. Kommunen landesrechtliche Andienungspflichten bzw. kommunale Überlassungspflichten, zu berücksichtigen.

Seit 1996 ist es gemäß EfbV möglich, die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten „Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen“ zertifizieren zu lassen. Die Überprüfung durch eine technische Überwachungsorganisation, der sich die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe einmal jährlich unterziehen, bietet einen Qualitätsnachweis, auf den jeder Abfallerzeuger aus haftungsrechtlichen Gründen achten sollte.
 
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